Nicht selbstständig nutzbare Anschaffungen müssen lt. Gesetz abgeschrieben werden, unabhängig vom Anschaffungswert
Aktuell kann man nicht selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter unter 250
EUR nicht als Anlagegut erfassen und abschreiben. Dies ist laut Steuerberater nicht zulässig. Bitte ändern! Sehe keine andere Möglichkeit diese Posten korrekt zu buchen, damit die Buchführung einer Steuerprüfung standhält.
-
anonym kommentierte
Ich finde es sehr enttäuschend, dass dieser Wunsch vom lexoffice-Team kommentarlos als "aktuell nicht vorgesehen" eingruppiert wird.
Wie kann das angehen?? Dies ist kein nettes Gimmick, sondern für eine korrekte Erfassung solcher nicht selbständig nutzbarer Wirtschaftsgüter schlicht vorgeschrieben! Ich abonniere lexoffice doch, um eine ordnungsgemäße (wenn auch möglichst einfache) Buchhaltung zu machen, die auch einer Prüfung standhält.
-
anonym kommentierte
Wie sollen ohne diese Funktion nicht selbständig nutzbare GWG wie gesetzlich gefordert abgeschrieben werden?
Der vom Support vorgeschlagene Workaround alle Belege der nicht selbständig nutzbaren GWG manuell zu einem Beleg zusammenzuführen und als Anlage anzulegen funktioniert nur wenn alle GWGs zeitgleich bzw. zeitnah erworben werden.
Werden zukünftig GWGs erworben, besteht keine Möglichkeit diese mit Lexoffice zu aktivieren. Wie schon mehrfach kommentiert ist dieses Feature nötig um gesetzeskonform GWGs zu erfassen.
-
anonym kommentierte
Nach-Aktivierungen zu bereits erfassten Anlagegütern (z.B. nachträglicher Einbau einer Speichererweiterung (kleiner 250 EUR) in einen bereits aktivierten Fileserver) adressieren das gleiche Thema. Auch die Nach-Aktivierung einer Erweiterung größer 250 EUR ist nicht möglich.
Das sind für mich "Features", die für eine Anlagenbuchhaltung ZWINGEND erforderlich sind. -
tsief_fainans_ofisser kommentierte
Dies ist kein Feature-Request sondern im Grunde ein Bug-Report. Lexoffice liefert eine Fehlermeldung, die juristisch falsch ist, da sie dem geltenden Gesetz widerspricht. Dann verhindert die Fehlermeldung, dass man Anlagegüter korrekt absetzt und somit prüfungssicher bucht. Der Support schlägt als Lösung ernsthaft vor, die Anlagenbuchhaltung selber bwz. mit einem Steuerberater außerhalb von Lexoffice zu betreiben, was auch impliziert, dass man das gesamte Lexoffice nur noch zur Vorbereitenden Buchhaltung nutzt, da jegliche finanziellen Auswertungen, GuV, EÜR, etc. ja nicht mehr stimmen, wenn die Abschreibungen nicht berücksichtigt werden. Das ist erschütternd, insbesondere da ja Lexoffice auch als Produktversprechen hat, dass man es - in Verbindung mit dem Hauseigenen Partner smartsteuer.de - alles alleine machen kann, von der Belegbuchung bis zur Steuererklärung - also ohne Steuerberater.
Ich bitte das Entwicklerteam dringend diesen Fehler zu beheben und der Anlagenbuchhaltung diese fehlende Grundfunktion der korrekten Anlagenbuchhaltung hinzuzufügen, damit das ansonsten tolle Lexoffice auch wirklich für die Buchhaltung genutzt werden kann, die dann auch einer Steuerprüfung standhalten kann!
-
anonym kommentierte
Sehe ich auch so. Bitte dringend prüfen und nachbessern: das müsste doch eine sehr häufige Konstellation und damit handfestes, häufiges Problem mit Lexoffice sein! Gerade aktuell mit der Möglichkeit von Sofortabschreibungen für IT-Geräten inklusive Peripherie. Anlage nicht möglich, GWG nicht zulässig. Oder gibt es hier "legitime" Workarounds, d.h. eine Möglichkeit der Verbuchung, die einer Prüfung standhalten würden?
Als Beispiel schon genannt wurden Kamera-Ausstattung. Weiteres Beispiel wäre Anschaffung eines Tablets mit "Peripherie"-Zubehör wie Stift, Tastatur usw. trifft aber genauso fast jedes sonstige IT-Zubehör.
Bleiben wir beim Beispiele: Apple Pencil mit <250€, Magic Keyboard >250€ - nicht erfassbar als GWG, ersteres auch nicht erfassbar als Anlage...
zum Thema Sofortabschreibungen 2021... deensammlung/suggestions/42813329-2021-sofortabschreibung-von-computern-druckern-un
-
anonym kommentierte
Hatte zu einer Lieferantenrechnung eine nachträglichen Nachlass erhalten. Rechnung wurde auf Konto Anlagevermögen / Büroeinrichtung gebucht. Nachlass wollte ich mit Ausgabeminderung auf das gleiche Konto buchen, damit dieses wieder teilweise entlastet wird. Die Buchung Ausgabenminderung auf Anlagekonto war nicht möglich, da der Betrag kleiner als 250€ war. Ausgabenminderung bzw. Gutschriften auf Anlagevermögen zulassen, egal wie hoch der Betrag ist.
-
anonym kommentierte
-
anonym kommentierte
Das ist enorm wichtig. Aktuell werden die steuerlichen Regelungen nicht berücksichtigt.
-
anonym kommentierte
Der Warnhinweis sollte überschrieben werden können.
-
anonym kommentierte
die Automatik sollte in diesem Fall überschrieben werden können, sonst ist die Erfassung von Anlagegegenständen sinnlos
-
Graf Zahl kommentierte
Und die berühmte Festplatte zur Nachrüstung muss ich mit dem PC abschreiben. Geht aber nicht, weil ich Anlagegütern bei Lexoffice nichts zuschreiben kann.
-
anonym kommentierte
Für mich ebenso ein grosses Problem. Da ich keine nicht-selbstständig nutzbaren Anschaffungen unter 250EUR erfassen kann, muss parallel zu LexOffice eine Tabelle führen über meine Anschaffungen und alles selbst manuell berechnen (sehr umständlich, zB auch wegen der Glättung etc.). Bitte eine Lösung finden!
-
AB kommentierte
... dürfen nicht als GWG eingetragen werden.
Lexoffice weigert sich aber, diese als Wirtschaftsgut / Anlage zu verbuchen.
Typisch sind hier z.B. Monitore, Drucker und sonst. PC-Peripheriegeräte, die alle nicht eigenständig nutzbar sind. -
anonym kommentierte
Ja das ist echt schwach von Lexoffice, habe damit auch ein mächtiges Problem, da ich 2 Geräte unter 250EUR nicht als Anlage erfassen kann.
-
anonym kommentierte
wenn ich z.b. einen computer, den ich im fachgeschäft nach meinen vorstellungen zusammenbauen lasse, muss ich einen teilbetrag anzahlen. ist das gerät fertig, zahle ich den rest. ganz normaler vorgang. aber aktuell so nicht buchbar... jedenfalls kann ich eine anzahlung unter 250 nicht einem höherwertigen gegenstand mit abschreibung zuordnen.
-
Jakob Schmitt kommentierte
In der Tat sehr wichtig! Derzeit ist die Hierzu ein Beispiel: Ich habe eine Kamera gekauft, die ich als Anlage abschreibe. Dazu wurde nun ein Objektiv gekauft, welches den maximal zulässigen Preis für GWG überschreitet und auch nicht ohne Kamera nutzbar ist. Nun stellt sich die Frage, wie das Objektiv abgeschrieben werden soll. Es gibt derzeit keine Möglichkeit, das Objektiv als Zugang zum Anlagegut Kamera hinzuzuaktivieren.
Einzige Möglichkeit: in Lexoffice die Anlage Kamera löschen, um die Belege des Objektivs zu denen der Kamera hinzufügen zu können. Ist aber nicht praktikabel, da über die Abschreibedauer einer Kamera auch Abgänge erfolgen (zB. Objektive wieder verkauft werden).
Fazit: nach derzeitigem Stand ist die Funktion "Abschreibungen (Anlagegüter verwalten)" nicht praktikabel nutzbar.
-
anonym kommentierte
Kann den bisherigen Kommentaren nur zustimmen. Nachträgliche Anschaffungskosten sind keine Seltenheit und können im Moment nicht wirklich nachvollziehbar eingetragen werden. Im Moment muss man hier den Steuerberater hinzuziehen, was ich persönlich jedoch für unnötig halte.
Ich denke ich spreche hier im Interesse aller, wenn ich sage, dass man sich LexOffice aus dem Grund zugelegt hat, dass man sich selbst und dem Steuerberater Zeit und Arbeit ersparen möchte und eine gemeinsame Plattform schaffen möchte, die die Buchhaltung eindeutig nachvollziehbar darstellt.
-
anonym kommentierte
Ich wäre über die Implementierung dieses Features ebenfalls sehr dankbar! Nachträgliche Anschaffungskosten kommen in fast allen Unternehmen vor und es hat mich echt gewundert, dass diese Funktion nicht bereits von Anfang an in LexOffice verfügbar war.
-
anonym kommentierte
Unselbständige Wirtschaftsgüter wie Monitore müssen ja einem Anlagegut wie zB einen PC zugeordnet und in Verbindung mit diesem abgeschrieben werden. Die nachträgliche Anschaffung und Hinzufügen zu einer bestehenden Anlage funktioniert nicht. Das müsste dringend geändert werden.
-
anonym kommentierte
Beim Buchen oder Aktivieren von zusätzlichen Geräten im Anlageverzeichnis, die NICHT GWG sind, kann man nichts verbuchen, was (je nach Steuerjahr) 250 Euro oder 150 Euro unterschreitet. Damit sind offenkundig die GWG-Grenzen gemeint. Allerdings gibt es ja auch NICHT SELBSTSTÄNDIG nutzbare Artikel wie Objektive oder Lampenstative o.ä., die unter genannten Summen liegen - und die Artikel kann man also gar nicht selbst verbuchen. Ich muss mein altes Anlageverzeichnis zu Lexoffice mitnehmen und eben "nachbauen". Leider geht das aus genannten Gründen nicht und daher muss ich zu einem Konkurrenzprodukt wechseln. Sehr sehr schade.
Oder gibt es Tricks? Workarounds?