Berücksichtigung §11 Abs.1 EStG, 10-Tage Regelung
Wiederkehrende Einnahmen, zu denen auch die Rückzahlungen des Finanzamt aus der Vorsteuer-Anmeldung zählen müssen nach § 11 Abs.1 EStG bis zum 10. Tag des Jahres den Einnahmen des Vorjahres zugerechnet werden. Ein Merkmal beim Erfassen eines Beleges bzgl. einer Einnahme, standardmäßig auch bei Rückzahlungen der Vorsteuer sollte dafür sorgen, dass bei Einnahmen bis 10. Januar diese dem Vorjahr zugeordnet werden können.
-
Karin Zweigler (Box of Bills GmbH) kommentierte
Im Jahreswechsel_2023/2024-Video wird in Minute 45:31 der workaround für die 10-Tages-Regel erklärt.
Was haltet ihr davon, statt "privat" noch einen weiteren Knopf "Zuordnung anderes Jahr" vorzusehen, hinter dem z.B. Konto #3509 (SKR04) liegt? Das wird dann ins Folgejahr übergeben.
Wenn die Zahlung in neuer Rechnung ebenfalls dieser Kategorie "Zuordnung anderes Jahr" zugeordnet wird, ist das Konto wieder 0,00.
Dann hat es die Kanzlei beim Erstellen des Abschlusses einfacher, das nochmal zu prüfen, und es gibt ein Konto, das sich abstimmen lässt.
-
Sebastian kommentierte
Bitte implementieren! Wichtig! Kann mich nur anschließen.
-
anonym kommentierte
Die Funktion wäre tatsächlich sehr wichtig. Die gesamte EÜR samt Statistiken sind ohne diese Funktion komplett verfälscht.
-
anonym kommentierte
Lexoffice ordnet die Umsatzsteuer-Vorauszahlung nach dem Jahreswechsel (Anmeldung bis einschließlich 10. Januar) dem falschen Jahr zu, nämlich dem Jahr der Anmeldung/Zahlung. Diese Muss aber dem Vorjahr zugeordnet werden, z. B. in der EÜR.
Das ist dringend zu korrigieren, da so die Jahresabschlüsse, die man aus Lexoffice zieht, alle falsch sind!
-
anonym kommentierte
Die korrekte Erstellung einer Gewinnermittlung mit Berücksichtigung der 10-Tage-Regel nach §11 EStG ist nicht möglich. ich habe die Wahl die Rechnungen entweder mit falschen Belegdatum und Zahldatum zu erfassen, wodurch die VSt im falschen Monat gezogen wird, aber die Betriebsausgabe im korrekten WJ berücksichtigt wird. Oder ich erfasse sie mit korrekten Daten, dann ist die VSt im korrekten Jahr berücksichtigt, jedoch ist dann die Betriebsausgabe im falschen Jahr berücksichtigt.
-
anonym kommentierte
Ich schließe mich hier absolut den anderen Kommentaren an. Diese Option sollte einfach und sofort umgesetzt werden, da sonst faktisch eine falsche EÜR erstellt wird.
-
Peter Liebschwager kommentierte
Die EÜR ist somit faktisch falsch und wir hatten plötzlich deutlich höhere Einnahmen (und in Folge eine geringere Erstattung) seitens des Finanzamts, was selbst für kleine Unternehmen eine böse Überraschung sein kann. Die vorgeschlagene Lösung seitens LO, die Umsätze als privat bezahlt zu markieren bedeutet in Folge, die Posten im Geschäftskonto dann ausblenden zu müssen. Das geht meiner Meinung nach gar nicht und stellt den Mehrwert an dieser Stelle deutlich in Frage.
-
anonym kommentierte
Bitte implementieren Sie die Möglichkeit zu wählen, welchem Kalenderjahr die im Januar oder Februar geleistete USt-Voranmeldung zugeordnet wird. Anderenfalls muss bei der EÜR manuell nachgerechnet werden. Das ist zeitintensiv und ärgerlich.
-
anonym kommentierte
Die Zuordnung zum vergangenen Jahr kann deutliche Steuervorteile mit sich bringen. Bei der Belegerstellung wäre eine Option hilfreich. Ansonsten muss hier manuell gerechnet werden.
-
anonym kommentierte
Ich bitte darum, diese steuerliche Sondervorschrift unbedingt zu beachten und einzuarbeiten, da ansonsten, z. B. bei monatlichen Voranmeldezeiträumen, die EÜR immer falsch erstellt wird und es zu Korrekturen durch das Finanzamt kommt, die echt vermeidbar wären.
-
mz.envfx kommentierte
Da dies nicht optional, sondern bei bestimmten Posten Pflicht ist, muss dies möglich sein, ohne dass man sich mit Hilfsbelegen oder Kontoausblendungen behelfen muss, oder anderenfalls die EÜR nicht korrekt ist und dann vom Jahresabschluss des Steuerberaters abweicht. Bei einer Prüfung hat man dann sonst verschiedene Versionen der Buchhaltung oder eine falsche. Das ist kein Nullsummenspiel, sondern macht bei Jahren mit unterschiedlich hohem Gewinn durchaus einen Unterschied.
-
Tobias Schmieder kommentierte
Laut Umsatzsteuerrecht wird eine bis zum 10.01. abgebuchte Umsatzsteuer des Vorjahres diesem zugerechnet, also ist sie auch ins Vorjahr zu buchen. Wenn das nicht so gemacht wird, erfolgt die steuerliche Anrechung als Kosten erst im neuen Jahr. Damit wird im alten Jahr mehr Einkommensteuer bezahlt, als notwendig.