Pauschaler Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen
Bei der Elster-Funktion sehr hilfreich wäre es, die Vorsteuer nach Durchschnittssätzen berechnen zu können. Zugegeben: Möglich ist diese Pauschale nur in wenigen Berufszweigen. Ich als freier Journalist nutze das aber ausschließlich – die Elsterfunktion in Lexoffice kann ich bisher deswegen nicht gebrauchen.
 Steffen Ermisch
    
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Steffen Ermisch
    
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 kommentierteIch als freier Journalist benötige diese Funktion ebenfalls dringend. Andernfalls ist die Elster-Schnittstelle für mich wertlos. 
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 kommentierteBei abgabe der UST-VA ohne Dauerfristverlängerung ist es oft nicht möglich das die Vorsteuer Zeitnah in die UST-VA einfliest. Wir bekommen oft Rechnungen erst Wochen später. Die Leistung gehört dann bekanntlich in das Monat der Leistung bzw. des Rechnungsdatums. Aber die Vorsteuer kann/darf eigentlich erst bei Vorlage der Rechnung in Abzug gebracht werden 
 https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/vorsteuerabzug-eingang-der-rechnung-in-einem-anderen-voranmeldungszeitraum-als-des-leistungsbezugs_idesk_PI11525_HI1169541.html
 Beispiel: Rechnung und Leistung zum 30.5.21. Mir liegt die Rechnung erst zum 01.07.21 vor. Mit Lexoffice buche ich Re.Datum 30.05.21. Leistung und Vorsteuer sind im Mai.
 Nun ist es so, das auch trotz Festschreibung die Vorsteuer im entsprechenden Rechnungsdatum-Voranmeldezeitraum abgezogen wird. Das heißt für mich, entweder ich sende monatlich eine berichtigte UST-VA, oder ich muss über Elster die UST-VA eigenständig neu berechenen und abgeben, was viel Zeit kostet.
 Super fände ich, wenn z.B. Vorläufe festgeschrieben sind und eine Rechnung im festgeschriebenen Monat gebucht wird, dass dann ein Fenster öffnet und fragt ob die VST im aktuellen Monat oder im Leistungsmonat verrechnet werden soll.
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 kommentierteIch würde so gerne auf LexOffice umsteigen, benötige aber dringend die „Vorsteuer nach allgemeinen Durchschnittssätzen“... Ist diese Möglichkeit vielleicht in Planung? 
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 kommentierteWürde ich als Freiberufler (Journalist) ebenfalls begrüßen! 
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 kommentierteJa, der Punkt ist essentiell für Freiberufler. Es geht um Vorsteuerpauschalen nach § 23 Abs. 2 UStG. 
