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Bei der Erstellung einer Mahnung für eine teilweise bezahlte Rechnung wird der vom Kunden bereits geleistete Teilbetrag – trotz Zurechnung des Zahlungseingangs – nicht berücksichtigt. Der bereits geleistete Betrag sollte aus der Rechnung als Minusbetrag hervorgehen. Dies ist auch für eine Abmahnung unerlässlich.