OSS/MOSS: Umsatzsteuer für elektronische Leistungen an EU Privatkunden
Lexoffice unterstützt nicht die seit dem 01.01.2015 gültige neue Gesetzeslage zur Umsatzsteuer bei elektronischen Dienstleistungen für EU-Privatkunden.
Hier muss statt dem MwSt-Satz des Verkäufers der MwSt-Satz des Herkunftlandes des Käufers zugrundegelegt werden. Also z.B. den Mehrwertsteuer Satz aus Italien, falls der Käufer meiner elektronisch/online vertriebenen Software aus Italien stammt. Das habe ich aber bei der manuellen Rechnungserstellung aber nicht hinbekommen, weil die Mehrwertsteuer-Sätze nur 0%/7%/19% vorschlagen aber nicht die des Ziellandes (z.B. Italien, Griechenland, UK, ...).
Betroffen sind Geschäfte, die Unternehmer, Anbieter oder Shops mit privaten Kunden (B2C) schließen. Voraussetzung ist, dass es sich um „elektronisch erbrachte Leistungen“ handelt:
Das sind zum Beispiel:
- Hosting-Angebote
- Streaming-Angebote
- Kostenpflichtige Mitgliederportale
- Betreiber von Online Datenbanken
- Downloads von Filmen oder Musik
- Anbieter digitaler Bilder oder E-Books
- Betreiber von Online Verkaufsplattformen
Also ziemlich viele Geschäftsbereiche.
Hier gibt es mehr Informationen:
http://rechtsanwalt-schwenke.de/e-commerce-faq-umsatzsteuer-elektronische-leistungen-2015/
https://www.muenchen.ihk.de/de/recht/Steuerrecht/Umsatzsteuer/eu-verordnung-zum-mini-one-stop-shop-moss-
http://www.haufe.de/finance/buchfuehrung-kontierung/umsatzsteuer-bei-elektronische-dienstleistungen_186_268808.html
http://www.e-recht24.de/artikel/steuerrecht/8019-neue-umsatzsteuer-2015.html
Was in Lexoffice gebraucht wird:
- die Möglichkeit solche Umsätze sauber zu buchen (damit die USt. korrekt bleibt und nicht verfälscht wird)
- die Möglichkeit einfach Rechnungen dafür erstellen, wo der USt.-Satz des Landes des Käufers automatisch eingefügt wird, wenn das Produkt/die Leistung als "elektronische Dienstleistung" gekennzeichnet wird
- ein Report der MOSS-Umsätze um die zusammenfassende Meldung (ZM) beim BZSt abgeben zu können

Liebe Unterstützer:innen dieser Idee,
die Funktion zum OSS-Verfahren steht Ihnen von nun an zur Verfügung.
Viele Grüße
Katja@lexoffice Team
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anonym kommentierte
ich konnte bislang auch keine Lösung für dieses Problem in Lexoffice finden - gibt es denn nicht einmal einen Workaround?
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info kommentierte
Auch ich benötige dringend eine solche Funktion, da ich Pflanzen mit einem Pauschalierungssteueratz von 10,7% einkaufe. Kann im Moment diese ganzen Belege nicht in lexoffice einpflegen und hänge somit mit der kompletten Buchführung hinterher!
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WordPress kommentierte
Auch ich vermisse diese Funktion! Bitte schnellstmöglich einbauen!
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AdminLexware (Support, lexoffice) kommentierte
Liebe Unterstützer dieser Idee, bitte beachten Sie, dass ausländische Vorsteuern können nicht von der deutschen Umsatzsteuer abgezogen werden. Bitte erfassen Sie diesen Beleg also mit der Steuerart "Keine".
Viele Grüße
Emily@lexoffice -
anonym kommentierte
Wie kann ich UST aus EU-Ländern in die Umsatzsteuer-Voranmeldung mit einbeziehen?
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anonym kommentierte
Auch von meiner Seite: bitte unbedingt umsetzen! Dieser Fall kommt in jedem Unternehmen vor. Ich war auf einer Geschäftsreise in Österreich und kann die Beleg nicht buchen!
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Imke Niewöhner kommentierte
Ich benötige diese Funktion ebenfalls , dringlich
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anonym kommentierte
Wie soll man denn bitte im Zeitalter des Internets irgendwas Digitales verkaufen ohne diese Funktion?
Das wäre für mich demnächst sehr wichtig. Müsste sonst schweren Herzens zu einer anderen Lösung wechseln. -
anonym kommentierte
Hmm, überlege gerade von sevDesk zu lexoffice zu wechseln ... aber MOSS ist ein Must. Schade.
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anonym kommentierte
Diese Funktion benötige ich ebenfalls für den Export in die Schweiz, resp. Ausland.
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anonym kommentierte
ich habe gerade heute die Trial gestartet... aber ohne die korrekte Rechnungsstellung elektronischer Leistungen für Privatpersonen in der EU fehlt mir hier doch ein extrem wichtiges Feature
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anonym kommentierte
Liebes lexoffice Team,
dieser Punkt sollte bitte schnellstens umgesetzt werden. Das Programm ist sonst für meine Zwecke leider unbrauchbar. -
Technik-Zentrum Nord - Handyklinik kommentierte
Es kann nicht sein, dass ich Einkäufe aus Norwegen, China und Großbritannien nicht erfassen kann, weil die Steuersätze nicht erweitert werden können!
Auch die Begründung des Supports: "In lexoffice lassen sich nur Geschäftsfälle nach dem deutschen Steuerrecht mit deutschen Steuersätzen erfassen" ist Mumpitz, da ich auch nach deutschem Steuerrecht jenseits der Grenzen zu anderen Steuersätzen einkaufen darf und diese auch verbuchen MUSS.
Dieser Mangel entwickelt sich bei uns so langsam zum Ausschlusskriterium und die Verhandlungen mit anderen Anbietern laufen! -
anonym kommentierte
Sehr schade, dass nach mehr als 2 Jahren MOOS noch immer nicht unterstützt wird. Ich würde lexoffice sehr gerne einsetzen in der 14,90€ Variante, ohne MOOS macht es für mich jedoch keinen Sinn und ich muss bei der Konkurrenz bleiben. Schade.
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anonym kommentierte
Dieses Feature benötigen wir DRINGEND. Momentan tendieren wir dazu, lexoffice wieder abzuschaffen, da wir dieses Feature zwingend benötigen.
Wir haben uns sehr gefreut, dass lexoffice über "German Market" die Anbindung an WooCommerce-Shopsysteme unterstützt, aber ohne von dort MOSS-konformen Rechnungen übernehmen zu können, bringt uns das gar nichts.Bitte unbedingt umsetzen!
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Ralf Seybold kommentierte
Auch Schulungen fallen darunter, die man z.B. in Österreich besucht, weil diese mit 20% verrechnet werden.
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lexoffice kommentierte
Gibt es hierzu ein Update seitens Lexoffice?
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anonym kommentierte
03.01.2017, leider immer noch nicht umgesetzt. Sehr ärgerlich!
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anonym kommentierte
Guten Tag, da ich des öffteren auch Waren aus dem Ausland beziehe, wäre eine zusätzliche freie Eingabe desausländischen MwSt. Prozentsatzes neben der hiesigen MwSt. Sätze von 7% und 19% der Steuer sehr gut.
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anonym kommentierte
Das ist die einzige Funktion, welche mir noch fehlt, um Lexoffice einzusetzen.