Konten entsprechend Betriebskostenverordnung
Vermieter von Imobilien müssen über die Vorauszahlungen der Betriebskosten jährlich abrechnen. Dafür ist maßgeblich die Betriebskostenverordnung, § 2, mit den Kostenarten Nr 1 bis Nr 17
Daher braucht man unter den Kosten / Werbungskosten/ Betriebskosten "zur Abrechnung" mindestens 17 Konten nach diesem Katalog. Die Salden dieser Konten können als Grundlage für die jährliche Betriebskosrenabrechnung dienen.
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