Abziehbare und nicht abziehbare Anteile für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Diese Anteile sind für Freiberufler relevant, gehören in die EÜR und können zu einer Steuernachzahlung führen. Der nicht abziehbare Anteil für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte wird im Feld 142 (SKR04: 6690) erfasst und der abziehbare Anteil im Feld 176 (SKR04: 6688). Zur Zeit können die Anteile nicht in Lexoffice gebucht werden, was zu einer unvollständigen EÜR führt, und müssen extra berücksichtigt werden, was am Ende teuer werden kann, wenn man sie vergisst.
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