Reverse Charge bei Kleinunternehmern/umsatzsteuerbefreiten Unternehmen
Nach §13b UStG müssen auch Kleinunternehmer oder umsatzsteuerbefreite Unternehmen die USt für z.B. Google Adwords Leistungen abführen, es ist aber nicht möglich diese auf das entsprechende Konto in Lexoffice zu buchen (erzeugt einen Fehler), geschweige denn eine Umsatzsteuervoranmeldung dafür abzugeben. Ebenso werden Einnahmen auf das Konto 4200 statt korrekterweise auf das Konto z.B. 4100 gebucht.
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anonym kommentierte
In meinen Augen ist speziell der Umgang mit Google Rechnungen für alle Unternehmen, die mit Google werben (also fast alle) nicht gut gelöst, nicht nur für Kleinunternehmer.
Aktuell kann ich Rechnungen von Google Ads steuerlich korrekt nur als Fremdleistung $13b verbuchen, wo sie dann in der Kontoauswertung mit Rechnungen von Subunternehmern aus dem EU-Ausland in einem Topf landen. Die Verbuchung unter Werbung im Reverse-Charge-Verfahren ist leider aktuell nicht möglich.
Ich verstehe nicht, warum das nicht mehr Kunden von Lexoffice stört, da es doch erwartungsgemäß fast alle Unternehmen betreffen sollte. -
anonym kommentierte
Ich Brauche "13b UStG Reverse Charge" statt " §19 UStG"
ABER
Bei der Übersetzung ins Englische, wird dieser Text, derzeit leider noch nicht richtig übersetzt.
Der Vermerk "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge)" kann an dieser Stelle nicht übersetzt werden bzw. wird auf dem englischen Formular "Value added tax free services according to §19 UStG" übersetzt.
aktuell ist hierzu keine Optimierung geplant. -
Hauke T. kommentierte
Ich habe leider das gleiche Problem. Google schreibt für Google Das Rechnungen im Reverse Charge Verfahren. Auch, ohne dass ich eine Ust-ID angegeben habe. Diese Rechnungen muss ich nun trotzdem als Kleinunternehmer in der Umsatzsteuervoranmeldung angeben.
Leider lässt Lexoffice dies nicht zu. Ich habe die gleichen Antworten vom Support bekommen, dass ich den Steuerberater befragen soll.
Für mich leider unbefriedigend, zumal ich umständlich über Elster nur für diesen Fall eine Voranmeldung machen muss.
Hat jemand Kenntnisse oder Erfahrungen, wie das bei den Mitbewerbern umgesetzt wird? Für mich sind solche Kleinigkeiten tatsächlich ein showstopper. -
anonym kommentierte
Lt. Support ist wohl der Fall "Reverse Charge" in Kombi mit Kleinunternehmerregelung kein Regelfall... Sehe ich absolut anders! Heutzutage wird es wohl im Gegenteil kaum einen Shop o.ä. geben, der noch KEINE Reverse Charge Rechnung erhalten hat...
Schade, dass Lexoffice da bisher nur den Tipp "beim Finanzamt ummelden und auf die Kleinunternehmerregelung verzichten" geben kann...
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anonym kommentierte
Es gibt ja wohl keinen nachvollziehbaren Grund, diese Einschränkung seitens Lexoffice aufrechtzuerhalten. Die Verbuchung wäre steuerrechtlich korrekt und notwendig, auch als Kleinunternehmer. Das wäre also ein zwingend benötigtes Feature. So kann man sich nur mit Beschreibungen und manueller Zusammenstellung behelfen.
Es ist heute - und immer mehr - absolut üblich, dass man Leistungen von Unternehmern im Ausland in Anspruch nimmt, sei es Google oder andere Konsorten.
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anonym kommentierte
Auch für mich, als Kleinunternehmer mit Verkauf über Amazon Handmade und Etsy, ist dieses Thema sehr relevant und ich finde es sehr schade, dass Lexoffice hier noch keine Lösung für mich hat und ich daher keine Umsatzsteuervoranmeldung mit Lexoffice erstellen kann (die das Finanzamt aber von mir fordert).
Amazon stellt seine Rechnungen der Verkaufsgebühren aufgrund des Reverse-Charge-Verfahrens an mich als netto-Rechnung aus. Diese Rechnung kann ich über LexOffice aber nicht als netto-Rechnung verbuchen, da der Kleinunternehmerstatus das im Programm verhindert (es gibt keine Auswahl für brutto oder netto).
Meine einzige Idee ist es, diese Gebühren-Positionen als separate Exceltabelle zu führen. Kein komfortabler Zustand...
Ich hoffe, es wird bald in LexOffice möglich gemacht! E-commerce als Kleinunternehmer über Amazon, Etsy etc. wird sicherlich weiter wachsen! -
anonym kommentierte
Sehr schade dass es in Lexoffice keinerlei Unterstützung für das Reverse-Charge verfahren bei Kleinunternehmern gibt.
Ich denke auch bei Kleinunternehmern ist es keine Seltenheit Dienstleistungen im (EU-)Ausland anzubieten.
Laut Aussage des Supportes (von heute) ist das leider auch nicht geplant.
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anonym kommentierte
Mist, hätte ich das mal früher recherchiert -.-° Ich betreibe ein online-business und habe regelmäßig Einnahmen und Ausgaben im Ausland, momentan noch als Kleinunternehmer zum Testen
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anonym kommentierte
ich bin Kleinunternehmer und hatte folgendes Problem:
Ich habe eine Gutschrift (Provision ) eines Unternehmen erhalten (1 Beleg "- 45 €"). Diese war falsch.
Daraufhin habe ich eine Korrekturgutschrift erhalten (1 Belegt "+45€"). Und einen dann einen weiteren Gutschrift (1 Beleg -45€).
Nur eine EInzahlung auf dem Konto (Gutschrift 45€).
Leider konnte ich den zweiten Beleg (Einnahmen- Minderung) im Lexoffice nicht erfassen (unspezifische Fehlermeldung), trotz Hinweis des Support Teams dies so zu tun.1. Empfehlung von lexoffice:
Ich habe mir die ursprüngliche Frage noch einmal genauer angeschaut, in dem Fall der Provisionsgutschrift, können Sie die Belege in der Belegerfassung, wie folgt erfassen:
1 die Gutschrift erfassen Sie als Einnahmenbeleg auf die Kategorie Provision.
2 die negative Gutschrift erfassen Sie als Einnahmen-Minderung auf die Kategorie Provision.
3 die neue Gutschrift erfassen Sie auch als Einnahmenbeleg auf die Kategorie Provision.
Die Zahlung wählen Sie dann in der Bank aus und ordnen alle drei Belege gemeinsam der Zahlung zu.2. Finales Feedback nachdem es nicht funktioniert hat:
Als Kleinunternehmer können Sie die Kategorie "Fremdleistungen §13b" nicht nutzen, da Sie umsatzsteuerbefreit sind und bei Verwendung dieser Kategorie im Hintergrund Steuerbuchungen erfolgen würden.
Dies wird bei einer befreiten Firma von lexoffice jedoch nicht zugelassen.
Daher können Sie den Beleg so leider nicht in der Anwendung erfassen. Bitte halten Sie hierzu Rücksprache mit Ihrer Steuerberatung, gegeben Falls muss Ihre Steuerberatung eine Umbuchung außerhalb von lexoffice vornehmen. -
Torsten kommentierte
Ich habe dieselben Probleme wie die anderen User.
Hatte heute Kontakt mit dem "Lexoffice Support" und habe das Problem mit dem Reverse Charge nach §13b UStG Kleinunternehmer (umsatzsteuerbefreite Unternehmen) nochmals angesprochen.
Der Mitarbeiter meinte, dass diese Funktion leider noch nicht in „Lexoffice“ verfügbar sei. Es wäre super, wenn man ab 2022, wie in anderen webbasierten Programmen dies verbuchen könnte. -
Alex kommentierte
Aktuell ist es in lexoffice nicht möglich auf Fremdleistungen §13b für Kleinunternehmer zu buchen. Das ist eine Schande, das diese Buchungen somit alle manuell on-top verbucht werden müssen. Sowohl für die Vorsteueranmeldung, als auch für die Jahresabrechnung.
Dieser Fall tritt beispielweise auf, wenn man Kleinunternehmer ist, aber Leistungen von Google, Facebook, Etsy und Co bezieht, also allen Unternehmen, die keinen Sitz in Deutschland haben. -
anonym kommentierte
Habe selbiges Problem wie vorherige Personen - es wäre wirklich schön, wenn hier etwas passieren würde.
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anonym kommentierte
Immer noch sehr schade das sich Lexoffice nicht um dieses Problem kümmert
Im Moment habe ich meinen Kleinunternehmer Status in Lexoffice gelöscht - und buche per Hand alle Rechnungen auf Kleinunternehmen ohne Steuer - da ich sonst keine Innergemeinschaftliche buchen kann -
anonym kommentierte
Hallo,
sehr wichtig wäre -für mich- das buchen des Kontos Innergemeinschaftliche Lieferung. Leider funktioniert dies nicht da ich Kleinunternehmerin bin :-(
Aber auch als Kleinunternehmen bezieht man Waren aus EU Ländern mit USt Id Nummer
Des weiteren wäre es super wenn ich meine EüR auch an Elster übergeben könnte und nicht alles am Ende des Jahres per Hand machen muss - Ich habe eigentlich extra den größten Vertrag gewähltMit freundlichen Grüßen
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anonym kommentierte
ICh bin klein unternehemr und daher UST befreit. Allerdings habe ich mit Fremdleistungen aus dem Ausland zu tun und da gilt die umgekehrte Steuerschuldnerschaft. Sprich ist mus die UST für diese Rechnungen an das Deutsche finanzamt abführen. Mit fehlt in Lexoffice die Option diese Rechnungen so zu buchen dass die Abzuführende UST gebucht werden kann und auch in de EÜR erscheint als UST Reverse Charge. Da ich Klein unternehmer bin zale ich keine USt.
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anonym kommentierte
Auch wenn das Interesse an dem Thema noch sehr gering ist, bitte ich lexoffice hier zu handeln.
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anonym kommentierte
Wie haben Sie das Problem gelöst, ich stehe vor derselben Herausforderung und Seitens Lexoffice gibt es keine Lösung..
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anonym kommentierte
Ich habe genau das gleiche Problem mit steuerfreien Einnahmen, die auf 8200 statt auf 8100 gebucht werden und damit nicht in der USt-VA erscheinen. Das akzeptiert das Finanzamt nicht, also muss schnellstens eine Lösung her!!!!