Fischer
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Ich halte es für notwendig, dass man auch Abschlagsrechnungen mit detaillierter Leistungsaufstellung erstellen kann. (gemäß § 632a BGB oder gemäß § 16 Abs. 1 VOB/B) . Eine manuelle Excelaufstellung zusätzlich zu versenden ist keine Lösung und es ist zusätzlicher unnötiger Arbeitsaufwand und vermutlich bei der künftigen elektronischen Rechnung sowieso nicht mehr möglich.