anonym
Mein Feedback
1 Ergebnis gefunden
-
455 Stimmen
Diese Funktion ist eher für Webshops relevant.
Beim Speichern des Kommentars ist ein Fehler aufgetreten
anonym
unterstützt diese Idee
·
Beispiel: Mehrzweck-Gutscheine in Tattoostudios.
Der Gutschein kann sowohl für eine Dienstleistung (Tätowierung) also auch für Pflegeprodukte eingelöst werden.
Einzweck-Gutscheine sind bereits beim Verkauf als umsatzsteuerpflichtige Erlöse zu erfassen. Handelt es sich um Mehrzweck-Gutscheine, ist der Verkauf noch nicht als Erlös zu erfassen. Der Unternehmer bucht dann den Zahlungseingang in der Kasse auf das Konto "Verbindlichkeiten aus Gutscheinen".
Aktuell ist keine passende Kategorie vorhanden.