Beispiel: Mehrzweck-Gutscheine in Tattoostudios.
Der Gutschein kann sowohl für eine Dienstleistung (Tätowierung) also auch für Pflegeprodukte eingelöst werden.
Einzweck-Gutscheine sind bereits beim Verkauf als umsatzsteuerpflichtige Erlöse zu erfassen. Handelt es sich um Mehrzweck-Gutscheine, ist der Verkauf noch nicht als Erlös zu erfassen. Der Unternehmer bucht dann den Zahlungseingang in der Kasse auf das Konto "Verbindlichkeiten aus Gutscheinen".
Beispiel: Mehrzweck-Gutscheine in Tattoostudios.
Der Gutschein kann sowohl für eine Dienstleistung (Tätowierung) also auch für Pflegeprodukte eingelöst werden.
Einzweck-Gutscheine sind bereits beim Verkauf als umsatzsteuerpflichtige Erlöse zu erfassen. Handelt es sich um Mehrzweck-Gutscheine, ist der Verkauf noch nicht als Erlös zu erfassen. Der Unternehmer bucht dann den Zahlungseingang in der Kasse auf das Konto "Verbindlichkeiten aus Gutscheinen".
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