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anonym

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    anonym kommentierte  · 

    Beispiel: Mehrzweck-Gutscheine in Tattoostudios.
    Der Gutschein kann sowohl für eine Dienstleistung (Tätowierung) also auch für Pflegeprodukte eingelöst werden.
    Einzweck-Gutscheine sind bereits beim Verkauf als umsatzsteuerpflichtige Erlöse zu erfassen. Handelt es sich um Mehrzweck-Gutscheine, ist der Verkauf noch nicht als Erlös zu erfassen. Der Unternehmer bucht dann den Zahlungseingang in der Kasse auf das Konto "Verbindlichkeiten aus Gutscheinen".

    Aktuell ist keine passende Kategorie vorhanden.

    anonym unterstützt diese Idee  · 

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