Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel gem. § 15 Abs. 4 UStG
Die Finanzverwaltung präzisiert in einem neuen BMF-Schreiben ihre Vorgaben zur Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel gem. § 15 Abs. 4 UStG und ergänzt den Umsatzeuer-Anwendungserlass.
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Til Rq
kommentierte
Lexware Office bietet keinen dokumentierten Vorsteuerschlüssel für die gesetzlich zwingende Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG.
Wunsch: Ein hinterlegbarer Vorsteuerschlüssel je Beleg oder je Kategorie: ein Prozentsatz für den abziehbaren Anteil, der
die Splitbuchung nach § 15 Abs. 4 UStG automatisiert und dokumentiert.Es ist nur über einen Workaround möglich, Aufwände, deren Vorsteuer gem. § 15 Abs. 4 UStG
nicht oder nur zum Teil geltend gemacht werden darf, so zu buchen, dass die Umsatzsteuervoranmeldung korrekt ist.
Workaround: Im Einzelunternehmen habe ich einen Eingangsbeleg per Splitbuchung in zwei Positionen zerlegt, beide
auf dieselbe Ausgabenkategorie, eine mit 19 Prozent, die andere mit Steuersatz „Keine". In der Vorschau erscheint
tatsächlich nur die Vorsteuer der ersten Position. Das funktioniert also. Die Methode wird aber von Lexware nicht
dokumentiert und Ihr Support hat die Auskunft erteilt, eine Splitbuchung sei hierfür nicht möglich.Die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG ist für jeden Unternehmer mit gemischten Umsätzen gesetzlich zwin-
gend. Die von Ihrem Support als nicht möglich bezeichnete Splitbuchung ist der einzige Weg, den ich gefunden habe
– ohne offizielle Dokumentation, ohne Absicherung durch das Produkt und mit dem Zwang zu manueller Berechnung
des abziehbaren Anteils bei jedem einzelnen Beleg.
Konsequenz in der Realität: Steuerlich verpflichtende Meldungen entstehen nicht in der Software, sondern parallel
dazu. Fehlerquellen vervielfachen sich, weil zwei Systeme auseinandergehalten werden müssen. Die in Lexware
Office geführte Meldehistorie entspricht dann nicht mehr dem, was tatsächlich ans Finanzamt übermittelt wurde. In
einer Zusammenfassenden Meldung an das Bundeszentralamt können sich dadurch Abweichungen zur Umsatz-
steuer-Voranmeldung ergeben, die inhaltlich nicht bestehen, formal aber begründungspflichtig werden – ein Fall, den
ich in eigener Sache derzeit gegenüber dem Bundeszentralamt aufklären muss. Etwaig spätere Korrekturen führen
fast zwangsläufig zum Chaos und Ärger mit den Finanzbehörden.