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anonym

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    anonym kommentierte  · 

    Bitte dieumsatzsteuerbefreiten Umsätze nach § 4 Nr. 21 UStG anzeigen, sowohl in ELSTER als auch für die amtliche EÜR. Man muss diese sonst immer umständlich herausfinden, was hinderlich und nicht dienlich ist im Sinne von Arbeitserleichterung. Da in ELSTER das immer ein extra Punkt ist, der angegeben werden muss, wäre genau diese Einnahmens-Quelle wichtig. Hinweis: es handelt sich hier z.B. um Auftraggeber aus dem AZAV-zertifizierten Bildungsanbieter-Bereich, in dem es viele Aufträge gibt und wo sicherlich sehr viele Coaches und Berater:innen davon betroffen sind.

    anonym unterstützt diese Idee  · 

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