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anonym

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    anonym kommentierte  · 

    Der Anteil der Arbeitskosten muss sich grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung ermitteln lassen (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Tz. 40). Die Frage ist, ob der Kunde einen Rechtsanspruch hat, dass der Handwerker den Lohnanteil in der Rechnung gesondert ausweist.

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