Da dies mittlerweile auch für erhaltene Leistungen nach § 13b UStG gilt, bei denen auch Kleinunternehmer zum Steuerschuldner werden, wäre diese Änderung SEHR wünschenswert. Denn Kleinunternehmer müsse für das Quartal, in dem sie Leistungen aus dem Ausland bezogen haben, (§ 18 Abs. 4a UStG) eine Voranmeldung abgeben.
Da dies mittlerweile auch für erhaltene Leistungen nach § 13b UStG gilt, bei denen auch Kleinunternehmer zum Steuerschuldner werden, wäre diese Änderung SEHR wünschenswert. Denn Kleinunternehmer müsse für das Quartal, in dem sie Leistungen aus dem Ausland bezogen haben, (§ 18 Abs. 4a UStG) eine Voranmeldung abgeben.